Unterwegs lernen: Reisen und Schulbildung vereinen

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In Deutschland haben Kinder Schulpflicht, was die Reiseplanung für Familien erschwert. Dennoch gibt es Möglichkeiten, trotzdem zu verreisen. Eine Möglichkeit besteht darin, eine Beurlaubung von der Schule zu beantragen, was jedoch nur in Ausnahmefällen möglich ist und von der Schulleitung genehmigt werden muss. Eine andere Möglichkeit ist der Besuch einer Fernschule, bei der das Kind den Unterrichtsstoff mitnehmen und unterwegs lernen kann. Es ist wichtig, sich mit der Schule abzusprechen und sicherzustellen, dass das Kind keine Lerninhalte verpasst.

Bußgelder und Haftstrafen: Folgen bei Verstoß gegen Schulpflicht

In Deutschland haben Kinder Schulpflicht, was die Planung einer Reise außerhalb der Schulferien erschwert. Eltern dürfen ihre Kinder nicht einfach aus der Schule nehmen, um zu reisen, da dies gesetzlich nicht erlaubt ist. Wenn sie dennoch eine Reise während der Schulzeit planen, können sie mit rechtlichen Konsequenzen wie Bußgeldern oder Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist wichtig, alternative Möglichkeiten wie die Absprache mit der Schulleitung oder die Nutzung von Fernschulen in Betracht zu ziehen, um sicherzustellen, dass das Kind keine Bildungseinbußen hat.

Laut den Schulämtern in Bayern und Nordrhein-Westfalen dürfen Eltern ihre Kinder nicht ohne weiteres aus der Schule nehmen, um zu reisen. Weder in Bayern noch in Nordrhein-Westfalen sind Ausnahmen gestattet. Allerdings gibt es Wege, um eine Reise zu ermöglichen, wie zum Beispiel die Absprache mit der Schulleitung oder das Finden von alternativen Lernmöglichkeiten.

Eine Möglichkeit, trotz Schulpflicht zu reisen, besteht darin, dass die Schulleitung in „besonders gelagerten Ausnahmefällen“ Schüler für begrenzte Zeiträume vom Unterricht beurlauben kann. In Bayern regelt dies der § 20 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO), während in Nordrhein-Westfalen der § 43 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW gilt. Für eine Beurlaubung müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen, die im Runderlass des Ministeriums aufgeführt sind. Die endgültige Entscheidung liegt bei der Schulleitung.

Wenn Eltern eine Beurlaubung von der Schule für ihr Kind beantragen möchten, sollten sie sowohl die Schulleitung als auch den Klassenlehrer einbeziehen. Die Zustimmung der Klassenleitung kann dabei helfen, das Gespräch mit der Schulleitung zu erleichtern. Die Schulleitung hat die Möglichkeit, in bestimmten Ausnahmefällen eine Beurlaubung zu genehmigen und das Kind vorübergehend vom Unterricht zu befreien.

Laut den Schulämtern in Bayern und Nordrhein-Westfalen besteht während einer Beurlaubung keine Möglichkeit zur Teilnahme am Unterricht, auch nicht online. Das bedeutet, dass das Kind während der Reise Lerninhalte verpassen könnte.

Nordrhein-Westfalen bietet schulpflichtigen Schülern, die gerne reisen möchten, eine mögliche Lösung mit dem Erlass zum „Auslandsaufenthalt oder Schüleraustausch“. Dabei wird festgelegt, dass der Besuch einer Schule im Reiseland oder im Ausland sichergestellt sein muss. Diese Option ist vor allem bei längeren Auslandsaufenthalten empfehlenswert. Allerdings ist sie nicht geeignet, wenn die Familie während der Reise ständig unterwegs ist und nirgendwo länger bleibt. Insbesondere wenn das Kind nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, kann dies zu Problemen führen.

Eine weitere Option besteht darin, dass das Kind eine Fernschule besucht, an der auch deutsche Kinder angemeldet werden können. Diese Option ist jedoch in der Regel kostenpflichtig, aber möglicherweise eine Möglichkeit, die Schulleitung zu überzeugen. Je nach Unterrichtsfach müssen Eltern ihre Kinder möglicherweise zusätzlich unterrichten, um sicherzustellen, dass sie nach der Reise über mehr als nur das Mindestmaß an Wissen und den Unterrichtsstoff der heimischen Schule verfügen. In Fernschulen gibt es wie in Schulen im Gastland Abschlussprüfungen, und die Wiedereingliederung in die deutsche Schule zum neuen Schuljahr ist möglich.

Eine Möglichkeit besteht darin, den Unterrichtsstoff der eigenen Schule mitzunehmen und während der Reise zu lernen. Dabei sollte die Reise so geplant werden, dass das Kind während der anstehenden Klausuren wieder in der Schule ist. Um diesen Weg zu gehen, sind Absprachen mit den Fachlehrern und der Schulleitung notwendig. Es ist wichtig zu beachten, dass dies kein offiziell anerkanntes Konzept in Deutschland ist.

Dennoch sollte beachtet werden, dass es schwierig sein kann, einen offiziell anerkannten Weg für dieses eigenständige Lernen zu finden.

Um trotz Schulpflicht mit Kindern zu reisen, besteht die Möglichkeit, den Wohnsitz in Deutschland abzumelden. Dadurch erlischt auch die Schulpflicht. Wenn man sich in einem anderen Land anmeldet, gelten die dortigen Gesetze. Es kann sein, dass anstelle einer Schulpflicht eine Bildungspflicht besteht, bei der möglicherweise auch Homeschooling erlaubt ist. Diese Option sollte jedoch gründlich überdacht werden.

Obwohl Kinder in Deutschland schulpflichtig sind, gibt es Möglichkeiten, mit ihnen zu reisen. Eine Möglichkeit ist es, eine Beurlaubung vom Unterricht zu beantragen, was von der Schulleitung genehmigt werden muss. Eine alternative Option ist der Besuch einer Fernschule, an der auch deutsche Kinder angemeldet werden können. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Unterrichtsstoff der eigenen Schule mitzunehmen und unterwegs zu lernen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Schulpflicht in Deutschland eine gesetzliche Verpflichtung ist.

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